LAG Niedersachsen vom 13.08.2025, Aktenzeichen: 2 SLa 735/24
Falscher Vortrag im eigenen Prozess: Wann die fristlose Kündigung folgt
Das LAG Niedersachsen hat am 13. August 2025 entschieden, dass ein bewusst wahrheitswidriger Vortrag im eigenen Kündigungsschutzprozess eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Aktenzeichen 2 SLa 735/24).
Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Lingen, hatte die Kündigung am 9. Oktober 2024 noch für unwirksam gehalten und dem Kläger zusätzlich Bonuszahlungen zugesprochen (Aktenzeichen 2 Ca 69/24). Das LAG änderte dieses Urteil ab und wies die Klage bis auf den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ab.
Die Besprechung des Urteils übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.
Kai Höppner
Datum
13.08.2025
Aktenzeichen
2 SLa 735/24
Gericht
LAG Niedersachsen
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit Januar 2016 bei einem Fachhändler für E-Bikes beschäftigt, seit Juli 2021 als Leiter einer neu eröffneten Filiale. Sein Monatsgehalt lag zuletzt bei rund 4.750 Euro brutto.
Über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verhandelten die Parteien im Frühjahr 2023. Der Geschäftsführer übersandte dem Kläger im März 2023 einen Vertragsentwurf, der unter anderem einen Jahresbonus vorsah. Unterzeichnet wurde ein solcher Vertrag jedoch nie.
Nachdem bei mehreren Inventuren sieben Fahrräder fehlten und der Verdacht von Schwarzgeschäften im Raum stand, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Januar 2024 zunächst ordentlich. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger im Februar 2024 Kündigungsschutzklage.
Zur Begründung eigener Zahlungsansprüche, darunter ein Bonus in Höhe von zwei Prozent des Filialgewinns für die Jahre 2016 bis 2023, reichte der Kläger mit der Klage ein als Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2016 bezeichnetes Schriftstück ein. Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin handelte es sich dabei um eine abgeänderte Fassung des erst im März 2023 übersandten Entwurfs.
Kurz nach Zustellung der Klageschrift sprach die Arbeitgeberin im Februar 2024 eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Lingen hielt diese für unwirksam und sprach dem Kläger unter anderem eine Jahresprämie für 2022 und 2023 zu. Dagegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein und verfolgte die vollständige Abweisung der Klage.
Wer im Rechtsstreit gegen den eigenen Arbeitgeber bewusst die Unwahrheit vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Rücksichtnahmepflicht und riskiert die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtlicher Rahmen
Maßstab für die fristlose Kündigung ist § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist nicht zumutbar ist. Geprüft wird in zwei Schritten: zuerst, ob der Sachverhalt an sich als wichtiger Grund geeignet ist, danach, ob die Fortsetzung im konkreten Einzelfall unzumutbar war.
Ein wichtiger Grund kann auch in der Verletzung von Nebenpflichten liegen, insbesondere der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Absatz 2 BGB. Diese Pflicht, auf die Rechte und Interessen der Gegenseite Rücksicht zu nehmen, besteht auch nach Ausspruch einer Kündigung im noch laufenden Prozess fort.
Für die Fristwahrung gilt § 626 Absatz 2 BGB: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Prozessual bedeutsam ist außerdem § 85 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach muss sich eine Partei den Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenen Vortrag zurechnen lassen. Was der Anwalt im Namen der Partei erklärt, gilt als deren eigene Erklärung, solange sie sich nicht davon distanziert.
Für den geltend gemachten Bonus gilt: Ein arbeitsvertraglicher Anspruch setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Das Arbeitsverhältnis und die daraus folgenden Ansprüche richten sich nach § 611a BGB. Eine bloß in Aussicht gestellte Zahlung ist rechtlich nur ein Angebot, das erst mit der Annahme zu einer bindenden Einigung wird.
Urteil und Begründung
Das Landesarbeitsgericht sah in dem Prozessvortrag des Klägers einen versuchten Prozessbetrug zulasten der Arbeitgeberin. Mit der Vorlage des als Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2016 bezeichneten Schriftstücks habe der Kläger erklärt, es sei ein Vertrag mit genau diesem Inhalt vereinbart worden. Das war jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Gewinnbonus objektiv falsch, denn eine solche Einigung war nie zustande gekommen. Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt darlegen, wann durch Angebot und Annahme ein derartiger Vertrag geschlossen worden sein sollte. Hinzu kam, dass er den anteiligen Gewinnbonus sogar für die Jahre 2016 bis 2023 einforderte, obwohl er erst seit dem 1. Juli 2021 überhaupt Filialleiter der betreffenden Filiale war.
Dass dem Kläger die Unrichtigkeit seines Vortrags bewusst war oder er sie zumindest billigend in Kauf nahm, leitete das Gericht aus dessen eigenem Vorbringen ab. Im Prozess hatte der Kläger selbst eingeräumt, dass es eine vollständige Einigung über sämtliche geltend gemachten Punkte nie gegeben habe. Den Tatsachenvortrag seines Prozessbevollmächtigten musste er sich dabei zurechnen lassen, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt davon distanziert zu haben.
Ob der falsche Vortrag für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich gewesen wäre, spielte nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. Es genüge, dass er es hätte sein können. Selbst der untaugliche Versuch eines Prozessbetrugs könne das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers dauerhaft und unwiederbringlich zerstören.
Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht wegen der Schwere und des vorsätzlichen, zielgerichteten Charakters der Pflichtverletzung für entbehrlich. Wer planvoll versuche, sich rechtsgrundlos auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern, dürfe nicht darauf vertrauen, dass zunächst nur eine Abmahnung ausgesprochen werde.
Auch die abschließende Abwägung der beiderseitigen Interessen fiel gegen den Kläger aus. Zwar sprachen die achtjährige Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter für ihn. Das Gewicht des Fehlverhaltens überwog jedoch, zumal mit der Stellung als Filialleiter eine Vorbildfunktion verbunden war und der Kläger den Kündigungsschutzprozess genutzt hatte, um private finanzielle Interessen rechtsgrundlos auf Kosten der Arbeitgeberin durchzusetzen. Die Zwei-Wochen-Frist war gewahrt, weil die Arbeitgeberin erst mit Zustellung der Klageschrift am 7. Februar 2024 Kenntnis vom versuchten Prozessbetrug erlangte und bereits am 21. Februar 2024 fristlos kündigte.
Konsequenterweise wies das Landesarbeitsgericht auch die auf die Jahresprämie für 2022 und 2023 gerichtete Klage ab. Einen unterzeichneten Arbeitsvertrag gab es nicht, und der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wann eine mündliche Einigung über eine feste Jahresprämie von jeweils 10.000 Euro zustande gekommen sein sollte. Die E-Mail des Geschäftsführers vom 16. März 2023 wertete das Gericht nicht als Einigung, sondern allenfalls als Angebot, das zudem nur im Zusammenhang mit dem gleichzeitig übersandten Vertragsentwurf zu verstehen war. Diesen Entwurf hatte der Kläger jedoch nie angenommen. Sein Vortrag zum Zeitpunkt der angeblichen Absprache blieb überdies widersprüchlich.
Erfolg hatte die Klage nur in einem Punkt: Dem Kläger steht ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu, weil bei Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss ein berechtigtes Interesse daran besteht. Im Ergebnis änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen ab und wies die Klage bis auf den Zeugnisanspruch ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Selbst der untaugliche Versuch, das Gericht zu täuschen, kann das Vertrauen des Arbeitgebers so nachhaltig zerstören, dass eine Abmahnung entbehrlich wird.
Fazit von Fachanwalt Kai Höppner
Die Entscheidung bleibt stark am Einzelfall orientiert, das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu und wandte die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt an. Sichtbar wird gleichwohl eine klare Linie:
Der Kündigungsschutzprozess ist kein rechtsfreier Raum, in dem sich beliebig vortragen lässt. Wer wissentlich falsche Tatsachen behauptet, um einen finanziellen Vorteil gegen den Arbeitgeber zu erstreiten, kann damit den Bestand des eigenen Arbeitsverhältnisses aufs Spiel setzen, und zwar auch dann, wenn die Täuschung am Ende auffliegt und keinen Erfolg hat.
Zugleich zeigt der Fall die Grenze auf: Die bloße Behauptung eines Anspruchs oder die Äußerung einer Rechtsauffassung unterliegt nicht der prozessualen Wahrheitspflicht. Entscheidend war hier der greifbare, dem Beweis zugängliche Tatsachenkern, nämlich die Behauptung einer vertraglichen Einigung, die es so nie gegeben hatte. Wo eine Partei nur eine Zahlung fordert, auf die sie zu Unrecht hofft, endet der Vorwurf, wo sie deren Grundlage frei erfindet, beginnt er.
Weiterführende Links
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