UNBILLIGE WEISUNG DURCH DEN ARBEITGEBER: DROHT MIR BEI WIDERSETZUNG EINE KÜNDIGUNG?

Christian Wieneke-Spohler, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die neue Rechtssprechung zum Thema „Unbillige Weisung“.

„Ich hatte mit meinem Arbeitgeber wegen einer Kleinigkeit eine Diskussion. Jetzt verlangt er von mir, dass ich zukünftig in einer anderen Filiale arbeiten soll und das auch noch in einer anderen Stadt. Im meinem Arbeitsvertrag steht zwar, dass ich hierzu verpflichtet wäre. Aber damit will der Arbeitgeber mich nur schikanieren. Für den Fall dass ich mich weigern sollte, hat mir mein Arbeitgeber bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, notfalls sogar eine Kündigung. Darf ich mich dieser Anordnung widersetzen oder riskiere ich dann tatsächlich eine Kündigung?“

Bisher war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 249/11) zum Thema Versetzung gemäß Direktionsrecht eindeutig: Wenn die Weisung des Arbeitgebers nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, also beispielsweise gegen ein Gesetz oder eine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag verstößt, hat sich der Arbeitnehmer dieser Weisung zu fügen, bis rechtskräftig durch Urteil festgestellt ist, dass die Weisung für den Arbeitnehmer unverbindlich ist. Widersetzt sich in der Arbeitnehmer einer – wenn auch rechtswidrigen – Weisung des Arbeitgebers, riskierte er eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.

Diese äußerst arbeitnehmerunfreundliche Rechtsprechung will nunmehr das BAG aufgeben (Urteil vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16). Danach kann sich ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers widersetzen, ohne dass zuvor ein Gericht endgültig über die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder einer sonstigen Weisung des Arbeitgebers entschieden haben muss. Dass ein Arbeitnehmer zumindest vorläufig an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers gebunden sei, würde der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO bzw. § 315 Abs. 3 BGB widersprechen, wonach die Leistungsbestimmung ausdrücklich der Billigkeit entsprechen muss. Nach Auffassung des BAG sei es unzumutbar, dass ein Arbeitnehmer, der eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht beachte, Gefahr laufe, wegen Arbeitsverweigerung eine Kündigung zu erhalten.

Auf der Grundlage dieses Urteils des BAG geht das Risiko einer unwirksamen Versetzung oder sonstigen unzulässigen Weisung nunmehr zu Lasten des Arbeitgebers. Künftig muss der Arbeitgeber beweisen, dass seine Weisung in zulässiger Weise erfolgt ist.

Für Sie bedeutet dieses neue Urteil des BAG, dass Sie der Versetzung in die andere Filiale nicht Folge leisten müssen. Der Arbeitgeber war nicht befugt, Sie zu versetzen, weil es eine unbillige Entscheidung darstellt. Seine Weisung ist deshalb irrelevant. Sie müssen nicht erst durch ein Gericht feststellen lassen, dass die Versetzungsanordnung unwirksam war. Sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung wäre unwirksam, da Sie die Arbeit zu Recht verweigern. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne vertrauensvoll an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg, indem Sie die unten stehenden Kontaktmöglichkeiten nutzen.

Sie haben Fragen?

Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner

Hier finden Sie uns

Anfahrt

Martens & Wieneke-Spohler
Rechtsanwälte
Eppendorfer Baum 23
20249 Hamburg