Weiterbildung im Arbeitsrecht

Recht auf Weiterbildung und Fortbildung

Ob Sie Anspruch auf eine Weiterbildung haben und wer die Kosten trägt, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der beruflichen Weiterbildung haben.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Fachanwältin
Merle Lerdon

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein allgemeiner Anspruch: Ein Recht auf Weiterbildung besteht nur, wenn Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag es vorsehen.
  • Bildungsurlaub in Hamburg: Sie haben Anspruch auf zehn Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren (Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz).
  • Pflicht zur Weiterbildung: Ihr Arbeitgeber kann Sie zu Fortbildungen verpflichten, die Ihre vertragliche Tätigkeit betreffen; angeordnete Fortbildungen gelten als Arbeitszeit.
  • Kosten und Rückzahlung: Eine Klausel, nach der Sie Fortbildungskosten zurückzahlen, ist nur wirksam, wenn die Fortbildung Ihnen einen beruflichen Vorteil bringt, die Bindungsdauer angemessen ist und die Rückzahlung nicht auch dann greift, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden beenden.

Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte

Schnell erreichbar

Keine versteckten Kosten

Ausgezeichnete Beratung

Berufliche Weiterbildung: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Im heutigen Berufsleben sind sie unabdingbar: Weiterbildungen ermöglichen das Erlangen und den Ausbau relevanter Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten. Viele Betriebe ermöglichen ihren Mitarbeitern deshalb regelmäßig entsprechende Kurse. Laut Deutschem Weiterbildungsatlas der Bertelsmann Stiftung bilden sich gerade höher qualifizierte Arbeitnehmer mit Ausbildungs- oder Hochschulabschluss besonders häufig fort. Doch haben Arbeitnehmer tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Fortbildungen? Besteht andersherum eine Pflicht sich regelmäßig weiterzubilden? Hier alle Antworten im Überblick.

Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildung und Fortbildung?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe tatsächlich häufig deckungsgleich verwendet, sie beschreiben allerdings meist zwei unterschiedliche Arten der Qualifizierung: Die Fortbildung bezieht sich üblicherweise auf den aktuellen Job, für den sich der Arbeitnehmer zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen soll. Der Begriff Weiterbildung dagegen ist meist weiter gefasst und bezieht sich eher auf den Arbeitnehmer als auf dessen bestehende Jobposition: Durch die Weiterbildung soll er die Möglichkeit haben sein persönliches Qualifikationsprofil auszubauen – ob nun für seine aktuelle Tätigkeit oder eine zukünftige Beschäftigung.

Gibt es ein Recht auf Weiterbildung und Fortbildung?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf eine Fortbildung beziehungsweise Weiterbildung. Häufig gibt es jedoch entsprechende betriebliche Vereinbarungen oder Regelungen im jeweiligen Arbeitsvertrag. Gelegentlich findet sich hier auch eine Rückzahlungsvereinbarung – im Falle einer zeitnahen Kündigung soll der Arbeitnehmer so verpflichtet werden, die Kosten für die Teilnahme zu erstatten. Weiterhin gibt es keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers, auch dies ist jedoch in vielen Betrieben individuell festgelegt. Eine Ausnahme bei der gesetzlichen Regelung ist jedoch der sogenannte Bildungsurlaub. Arbeitnehmer haben in nahezu allen Bundesländern Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Tagen bezahlten Urlaubs, an denen sie sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterbilden dürfen. Ein genereller Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber besteht allerdings auch hier nicht.

Gibt es eine Weiterbildungspflicht?

In aller Regel haben gerade hochqualifizierte Arbeitnehmer in verantwortungsvollen Tätigkeiten ohnehin ein Interesse daran sich regelmäßig weiterzubilden. Andersherum haben Arbeitgeber die Möglichkeit ihre Mitarbeiter zu Fortbildungen zu verpflichten, um deren Fähigkeiten und Kenntnisse zu erweitern. Diese Pflicht zur Weiterbildung allerdings gilt zunächst nur für Weiter- und Fortbildungen innerhalb der Arbeitszeit. Außerhalb der Arbeitszeit hingegen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit das Angebot abzulehnen, falls beispielsweise relevante private Gründe vorliegen. Darüber hinaus gibt es bestimmte Berufsgruppen, für die generell eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung besteht – beispielsweise Betriebsärzte oder Fachanwälte.

Gibt es ein Recht auf Freistellung für eine Weiterbildung?

Zudem fragen sich viele Arbeitnehmer, ob Fortbildungen Arbeitszeit sind. Ist die Maßnahme vom Arbeitgeber angeordnet, gilt sie grundsätzlich als Arbeitszeit. Bei freiwilligen Angeboten sieht das Ganze etwas anders aus. Diese zählen insofern nicht zur Arbeitszeit, als dass laut Arbeitsrecht hier kein Anspruch auf Freistellung für die Weiterbildung besteht.

Mehr zum Thema: Der Weiterbildungsatlas der Bertelsmann Stiftung.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

Das sagen unsere Mandanten

5,0 von 5 Sternen (111 Bewertungen bei Google (öffnet in neuem Tab))

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Ich kann Frau Lerdon wirklich von Herzen weiterempfehlen. Während des gesamten Prozesses habe ich mich jederzeit sehr gut beraten, ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie war immer professionell, engagiert und gleichzeitig menschlich und verständnisvoll. Die Kommunikation lief zuverlässig und unkompliziert, und ich hatte immer das Gefühl, in guten Händen zu sein.

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Hervorragende Kanzlei! Wer einen kompetenten und durchsetzungsstarken Anwalt im Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Herr Wieneke-Spohler hat mich sicher in meiner Angelegenheit beraten und begleitet und am Ende ein Top-Ergebnis rausgeholt. Ich habe mich jederzeit bestens aufgehoben gefühlt. 5 Sterne!

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Herzlichen Dank an die Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler. Ich würde vertreten durch den Rechtsanwalt Hr. Höppner. Ich war außerordentlich zufrieden mit der Rechtsvertretung. Hr. Höppner hat mich fachlich wie auch menschlich bestens beraten, sowie unterstützt. Er war jederzeit erreichbar und hat komplexe Sachverhalte für mich verständlich erklärt.

Sie haben Fragen?

Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portrait von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Merle Lerdon
Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

Kontakt zu unseren Arbeitsrecht Fachanwälten in Hamburg

Anfahrt

Martens & Wieneke-Spohler
Rechtsanwälte

Eppendorfer Baum 23
20249 Hamburg

Kontakt

Schreiben Sie uns eine E-Mail via Kontaktformular oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an.

Mo.-Do.: 09:00 – 18:00
Freitags: 09.00 – 16:00

Consent Management Platform von Real Cookie Banner