Ob Sie Anspruch auf eine Weiterbildung haben und wer die Kosten trägt, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der beruflichen Weiterbildung haben.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Im heutigen Berufsleben sind sie unabdingbar: Weiterbildungen ermöglichen das Erlangen und den Ausbau relevanter Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten. Viele Betriebe ermöglichen ihren Mitarbeitern deshalb regelmäßig entsprechende Kurse. Laut Deutschem Weiterbildungsatlas der Bertelsmann Stiftung bilden sich gerade höher qualifizierte Arbeitnehmer mit Ausbildungs- oder Hochschulabschluss besonders häufig fort. Doch haben Arbeitnehmer tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Fortbildungen? Besteht andersherum eine Pflicht sich regelmäßig weiterzubilden? Hier alle Antworten im Überblick.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe tatsächlich häufig deckungsgleich verwendet, sie beschreiben allerdings meist zwei unterschiedliche Arten der Qualifizierung: Die Fortbildung bezieht sich üblicherweise auf den aktuellen Job, für den sich der Arbeitnehmer zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen soll. Der Begriff Weiterbildung dagegen ist meist weiter gefasst und bezieht sich eher auf den Arbeitnehmer als auf dessen bestehende Jobposition: Durch die Weiterbildung soll er die Möglichkeit haben sein persönliches Qualifikationsprofil auszubauen – ob nun für seine aktuelle Tätigkeit oder eine zukünftige Beschäftigung.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf eine Fortbildung beziehungsweise Weiterbildung. Häufig gibt es jedoch entsprechende betriebliche Vereinbarungen oder Regelungen im jeweiligen Arbeitsvertrag. Gelegentlich findet sich hier auch eine Rückzahlungsvereinbarung – im Falle einer zeitnahen Kündigung soll der Arbeitnehmer so verpflichtet werden, die Kosten für die Teilnahme zu erstatten. Weiterhin gibt es keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers, auch dies ist jedoch in vielen Betrieben individuell festgelegt. Eine Ausnahme bei der gesetzlichen Regelung ist jedoch der sogenannte Bildungsurlaub. Arbeitnehmer haben in nahezu allen Bundesländern Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Tagen bezahlten Urlaubs, an denen sie sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterbilden dürfen. Ein genereller Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber besteht allerdings auch hier nicht.
In aller Regel haben gerade hochqualifizierte Arbeitnehmer in verantwortungsvollen Tätigkeiten ohnehin ein Interesse daran sich regelmäßig weiterzubilden. Andersherum haben Arbeitgeber die Möglichkeit ihre Mitarbeiter zu Fortbildungen zu verpflichten, um deren Fähigkeiten und Kenntnisse zu erweitern. Diese Pflicht zur Weiterbildung allerdings gilt zunächst nur für Weiter- und Fortbildungen innerhalb der Arbeitszeit. Außerhalb der Arbeitszeit hingegen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit das Angebot abzulehnen, falls beispielsweise relevante private Gründe vorliegen. Darüber hinaus gibt es bestimmte Berufsgruppen, für die generell eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung besteht – beispielsweise Betriebsärzte oder Fachanwälte.
Zudem fragen sich viele Arbeitnehmer, ob Fortbildungen Arbeitszeit sind. Ist die Maßnahme vom Arbeitgeber angeordnet, gilt sie grundsätzlich als Arbeitszeit. Bei freiwilligen Angeboten sieht das Ganze etwas anders aus. Diese zählen insofern nicht zur Arbeitszeit, als dass laut Arbeitsrecht hier kein Anspruch auf Freistellung für die Weiterbildung besteht.
Mehr zum Thema: Der Weiterbildungsatlas der Bertelsmann Stiftung.
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