Bundesarbeitsgericht vom 30.01.2025, Aktenzeichen: 2 AZR 68/24
Kündigung per Einwurf-Einschreiben: BAG verschärft die Beweisanforderungen
Mit Urteil vom 30. Januar 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Zugang eines Einwurf-Einschreibens bewiesen werden kann (Aktenzeichen 2 AZR 68/24). Der Zweite Senat hat die Revision der Arbeitgeberin gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023 (Aktenzeichen 15 Sa 20/23) zurückgewiesen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit dem im Internet abrufbaren Sendungsstatus einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung beim Empfänger begründet.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unsere Hamburger Rechtsanwältin Merle Lerdon.
Merle Lerdon
Datum
30.01.2025
Aktenzeichen
2 AZR 68/24
Gericht
Bundesarbeitsgericht
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und wies auf ihre bestehende Schwangerschaft hin. Das Arbeitsgericht stellte später fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese erste Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Im Juli 2022 erteilte das zuständige Regierungspräsidium der Arbeitgeberin die Zustimmung zu einer weiteren Kündigung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 sprach die Beklagte nach ihrem Vortrag eine zweite Kündigung aus, ebenfalls außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2022. Zwei Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin steckten das Kündigungsschreiben in einen Briefumschlag, eine von ihnen gab den Umschlag noch am selben Tag um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben in einer Postfiliale auf.
Erst mit Schriftsatz vom 4. November 2022 berief sich die Beklagte im laufenden Kündigungsschutzverfahren auf diese zweite Kündigung. Die Klägerin bestritt deren Zugang. Als Beweis legte die Arbeitgeberin den Einlieferungsbeleg sowie einen Ausdruck des im Internet abrufbaren Sendungsstatus vor, ausweislich dessen das Schreiben am 28. Juli 2022 zugestellt worden sein soll. Eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs konnte sie nicht beibringen, da die Deutsche Post AG entsprechende Kopien nur 15 Monate speichert und diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen war.
Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab ihr auf die Berufung der Klägerin statt. Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin mit der Revision zum BAG.
Einlieferungsbeleg und Internet-Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens begründen ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Einordnung
Eine Kündigung als einseitige Willenserklärung wird nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Zugang beim Empfänger wirksam. Sie geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Empfangsbereich gehört der vom Empfänger vorgehaltene Briefkasten.
Erst mit dem Zugang beginnt die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu laufen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam (sogenannte Wirksamkeitsfiktion). Beides setzt jedoch den nachgewiesenen Zugang der Kündigung beim Empfänger voraus.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt nach ständiger Rechtsprechung der Absender, hier also die kündigende Arbeitgeberin. Bestreitet der Empfänger den Zugang, muss der Absender den Vollbeweis – den lückenlosen Nachweis aller Tatsachen, aus denen sich der Zugang ergibt – führen oder sich auf einen Anscheinsbeweis stützen können. Beim Anscheinsbeweis schließt das Gericht von einem typischen Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache; der Gegner kann diese Vermutung dann durch ernsthafte Zweifel an der Typizität erschüttern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt 11. Mai 2023, V ZR 203/22; grundlegend 27. September 2016, II ZR 299/15) einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dann anerkannt, wenn ein bestimmtes Zustellverfahren der Deutschen Post AG eingehalten wird: Der Zusteller zieht das sogenannte Peel-off-Label vom Brief ab, klebt es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg und bestätigt nach dem Einwurf die Zustellung mit Unterschrift und Datum.
Urteil und Begründung
Der Zweite Senat hat die Revision der Arbeitgeberin in vollem Umfang zurückgewiesen. Er bestätigt die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg: Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht aufgelöst worden, weil die Arbeitgeberin den Zugang nicht hat beweisen können.
Klagefrist beginnt erst mit Zugang
Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG greift nur, wenn die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG überhaupt zu laufen begonnen hat. Voraussetzung dafür ist der tatsächliche Zugang der schriftlichen Kündigung. Ohne diesen kann die Kündigung auch nach Ablauf von drei Wochen nicht als wirksam gelten.
Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg
Der Einlieferungsbeleg dokumentiert lediglich, dass die Arbeitgeberin eine Sendung mit einer bestimmten Nummer bei der Post aufgegeben hat. Er sagt nichts über den weiteren Verlauf der Zustellung aus. Auch der über das Internet abrufbare Sendungsstatus genügt dem BAG nicht: Er lässt nicht erkennen, wer die Sendung zugestellt hat, ob das vorgesehene Verfahren der Deutschen Post AG eingehalten wurde, an wen die Übergabe erfolgte – persönlich, an eine Person im Haushalt oder durch Einwurf in den Briefkasten – zu welcher Uhrzeit oder unter welcher Adresse.
Damit fehlt die besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die Sendung tatsächlich im Briefkasten der Klägerin gelandet ist.
Kein Anscheinsbeweis ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs
Den vom BGH entwickelten Anscheinsbeweis für Einwurf-Einschreiben hat der Zweite Senat ausdrücklich nicht weitergehend ausgeformt. Er lässt offen, ob er der BGH-Rechtsprechung in Gänze folgt, stellt aber klar: Ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs – also ohne Beleg über das eingehaltene Peel-off-Verfahren und die Identifikation des unterzeichnenden Zustellers – greift bei einem Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis.
Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit dem Internet-Sendungsstatus begründet keine signifikant erhöhte Zugangswahrscheinlichkeit gegenüber einem gewöhnlichen Brief, für den anerkanntermaßen ebenfalls kein Anscheinsbeweis besteht.
Beweissicherung innerhalb der Postspeicherfrist
Der Senat hebt hervor, dass die Beklagte ausreichend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Deutschen Post AG anzufordern: Die Klägerin hatte den Zugang bereits erstinstanzlich bestritten, und das ArbG-Urteil verwies auf die einschlägige BGH-Entscheidung vom 27. September 2016. Innerhalb der von der Beklagten selbst angegebenen Speicherfrist von 15 Monaten war diese Beweissicherung möglich. Wer diese Frist verstreichen lässt, trägt das volle Beweisrisiko.
Wer als Absender die 15-monatige Speicherfrist der Deutschen Post AG verstreichen lässt, trägt das volle Beweisrisiko – selbst bei einem nachweislich eingelieferten Einwurf-Einschreiben.
Fazit von Rechtsanwältin Merle Lerdon
Mit dieser Entscheidung zieht der Zweite Senat eine klare Linie für die Beweissicherung bei Kündigungen: Wer auf ein Einwurf-Einschreiben setzt, muss die Reproduktion des Auslieferungsbelegs aktiv und rechtzeitig sichern – sonst trägt er das volle Beweisrisiko, sobald der Empfänger den Zugang bestreitet.
Drei Aspekte sind besonders praxisrelevant:
- Einlieferungsbeleg und Internet-Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens genügen für sich genommen nicht, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen. Sie begründen keinen Anscheinsbeweis.
- Ohne nachgewiesenen Zugang beginnt die Klagefrist nach § 4 KSchG nicht zu laufen, die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG greift nicht. Eine Kündigung, deren Zugang bestritten und nicht bewiesen ist, kann auch nach Monaten oder Jahren noch angegriffen werden.
- Die Speicherfrist der Deutschen Post AG für Auslieferungsbelege beträgt nur 15 Monate. Wer in dieser Zeit keine Reproduktion anfordert, verliert die zentrale Beweisgrundlage unwiederbringlich.
Die sicherste Zustellweise bleibt die persönliche Übergabe durch einen Boten mit Zeugen – gerade dann, wenn ein Bestreiten des Zugangs absehbar ist.
Weiterführende Links
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