Urteil des BAG vom 14.12.2016, Aktenzeichen 7 AZR 49/15

Befristeter Arbeitsvertrag

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
14.12.2016
Aktenzeichen
7 AZR 49/15
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Ein Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf (anders als z.B. Elternzeitvertretung oder für die Dauer eines Projektes), wenn die Befristung nicht für länger als 2 Jahre vereinbart wird (§ 14 Abs. 2 TzBfG – Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). 

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen solchen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, kann eine von der ursprünglichen Befristung abweichende Verkürzung der Laufzeit des Arbeitsvertrages nur vereinbart werden, wenn es für die Verkürzung des Arbeitsverhältnisses einen sachlichen Grund gibt. 

Eine solche verkürzte Befristung ist ohne Sachgrund nicht zulässig. § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur bei einer Neueinstellung und bei Vertragsverlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

Urteil und Begründung

Der Wirksamkeit einer Verkürzung der ursprünglichen Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, da zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Eine nachträgliche Befristung, mit der die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags abgekürzt wird, ist nach der gesetzlichen Konzeption aber ohne Sachgrund nicht zulässig, da eine solche Befristungsabrede nicht bei einer Neueinstellung getroffen wird und es sich auch nicht um eine Vertragsverlängerung handelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.2016 entschieden (7 AZR 49/15).

Diese Rechtsauffassung steht auch im Einklang damit, dass die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13). Eine sachgrundlose Befristung scheidet bei einer Vorbeschäftigung daher unabhängig davon aus, ob das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Soll einvernehmlich eine kürzere Laufzeit vereinbart werden, können die Parteien aber jeder Zeit einen Aufhebungsvertrag abschließen.

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