Urteil des BAG vom 22.02.2012, Aktenzeichen 5 AZR 249/11

Unbillige Weisung durch den Arbeitgeber: Droht mir bei Widersetzung eine Kündigung?

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
22.02.2012
Aktenzeichen
5 AZR 249/11
Gericht
Bundesarbeitsgericht

„Ich hatte mit meinem Arbeitgeber wegen einer Kleinigkeit eine Diskussion. Jetzt verlangt er von mir, dass ich zukünftig in einer anderen Filiale arbeiten soll und das auch noch in einer anderen Stadt. Im meinem Arbeitsvertrag steht zwar, dass ich hierzu verpflichtet wäre. Aber damit will der Arbeitgeber mich nur schikanieren. Für den Fall dass ich mich weigern sollte, hat mir mein Arbeitgeber bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, notfalls sogar eine Kündigung. Darf ich mich dieser Anordnung widersetzen oder riskiere ich dann tatsächlich eine Kündigung?“

Urteil und Begründung

Lange Zeit war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 249/11) zum Thema Versetzung gemäß Direktionsrecht eindeutig: Wenn die Weisung des Arbeitgebers nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, also beispielsweise gegen ein Gesetz oder eine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag verstößt, hat sich der Arbeitnehmer dieser Weisung zu fügen, bis rechtskräftig durch Urteil festgestellt ist, dass die Weisung für den Arbeitnehmer unverbindlich ist. Widersetzt sich in der Arbeitnehmer einer – wenn auch rechtswidrigen – Weisung des Arbeitgebers, riskierte er eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.

Diese äußerst arbeitnehmerunfreundliche Rechtsprechung hat das BAG inzwischen ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 18.10.2017, 10 AZR 330/16). Danach kann sich ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers widersetzen, ohne dass zuvor ein Gericht endgültig über die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder einer sonstigen Weisung des Arbeitgebers entschieden haben muss. Dass ein Arbeitnehmer zumindest vorläufig an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers gebunden sei, würde der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO bzw. § 315 Abs. 3 BGB widersprechen, wonach die Leistungsbestimmung ausdrücklich der Billigkeit entsprechen muss. Nach Auffassung des BAG sei es unzumutbar, dass ein Arbeitnehmer, der eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht beachte, Gefahr laufe, wegen Arbeitsverweigerung eine Kündigung zu erhalten.

Auf der Grundlage dieses Urteils des BAG geht das Risiko einer unwirksamen Versetzung oder sonstigen unzulässigen Weisung nunmehr zu Lasten des Arbeitgebers. Künftig muss der Arbeitgeber beweisen, dass seine Weisung in zulässiger Weise erfolgt ist.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Für Sie bedeutet dieses Urteil des BAG, dass Sie der Versetzung in die andere Filiale nicht Folge leisten müssen. Der Arbeitgeber war nicht befugt, Sie zu versetzen, weil es eine unbillige Entscheidung darstellt. Seine Weisung ist deshalb irrelevant. Sie müssen nicht erst durch ein Gericht feststellen lassen, dass die Versetzungsanordnung unwirksam war. Sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung wäre unwirksam, da Sie die Arbeit zu Recht verweigern. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne vertrauensvoll an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg, indem Sie die unten stehenden Kontaktmöglichkeiten nutzen.

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