Neuer Arbeitsvertrag, selbes Unternehmen: Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, allerdings zu neuen, meist schlechteren Konditionen. Sie haben nun drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen Sie gerne.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Ein typischer Fall für eine Änderungskündigung ist die Versetzung an einen anderen Standort, zum Beispiel weil das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen eine Filiale schließt. Sofern der bisherige Standort im Arbeitsvertrag festgehalten und keine Versetzungsklausel vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber die Versetzung nicht im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen.
Wenn allerdings ein Kündigungsgrund für den bisherigen Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Änderungskündigung möglich. Bei einer Filialschließung könnte es sich zum Beispiel um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Aber auch eine verhaltensbedingte Kündigung oder krankheitsbedingte Kündigung sind möglich. Bei diesen ordentlichen Änderungskündigungen gelten die vorgeschriebenen Kündigungsfristen. Erst wenn diese verstrichen sind, beginnt das neue Arbeitsverhältnis mit den geänderten Konditionen.
Ausnahmsweise ist auch eine fristlose außerordentliche Änderungskündigung denkbar, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist und eine Interessensabwägung stattgefunden hat.
Wenn Sie dem Änderungsvertrag zustimmen, wird das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und in neuer Form fortgeführt. Unter Umständen haben Sie noch die Chance, bessere Bedingungen auszuhandeln. Aber Vorsicht: Wenn Sie nach drei Wochen nicht auf die Änderungskündigung reagiert haben, ist das Arbeitsverhältnis beendet – sowohl zu den alten als auch den neuen Bedingungen.
Wenn Sie die Änderungskündigung ablehnen bzw. nicht reagieren, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – unter Umständen mit einer Abfindung. Falls Sie sich gegen die Änderungskündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb drei 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist. Dies ist die „alles oder nichts“-Variante. Scheitert die Klage, verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und haben keinen Anspruch auf das neue Angebot.
Auf der sichereren Seite sind Sie bei einer Annahme unter Vorbehalt. Auch hier können Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Falls diese scheitert, wird das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weitergeführt und fällt nicht ganz weg.
Welche Lösung bei einer Änderungskündigung die beste ist, hängt von Ihrem Fall und strategischen Erwägungen ab. Im ersten Schritt prüfen wir, ob die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses überhaupt wirksam ist. Anschließend kommt es darauf an, ob Sie sich mit den neuen Konditionen arrangieren wollen bzw. können oder ob Sie das Arbeitsverhältnis lieber ganz aufgeben und ggf. eine Abfindung erhalten wollen.
Mehr Informationen zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite mit dem Schwerpunktthema Kündigung.
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5,0 ★★★★★ von 5 Sternen (111 Bewertungen bei Google (öffnet in neuem Tab))
★★★★★Bewertung: 5 von 5 Sternen
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Hervorragende Kanzlei! Wer einen kompetenten und durchsetzungsstarken Anwalt im Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Herr Wieneke-Spohler hat mich sicher in meiner Angelegenheit beraten und begleitet und am Ende ein Top-Ergebnis rausgeholt. Ich habe mich jederzeit bestens aufgehoben gefühlt. 5 Sterne!
★★★★★Bewertung: 5 von 5 Sternen
Herzlichen Dank an die Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler. Ich würde vertreten durch den Rechtsanwalt Hr. Höppner. Ich war außerordentlich zufrieden mit der Rechtsvertretung. Hr. Höppner hat mich fachlich wie auch menschlich bestens beraten, sowie unterstützt. Er war jederzeit erreichbar und hat komplexe Sachverhalte für mich verständlich erklärt. … Seine Recherchen waren sehr umfangreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit. Ich fühlte mich bestens vertreten und kann Hr. Höppner nur wärmstens weiterempfehlen. Ich bin Hr. Höppner persönlich sehr, sehr dankbar.
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