Urteil des BAG vom 23.03.2017, Aktenzeichen 6 AZR 705/15

Kündigungsfrist in der Probezeit: Wann gilt die längere Vertragsfrist?

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
23.03.2017
Aktenzeichen
6 AZR 705/15
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wird arbeitsvertraglich eine Probezeit vereinbart, so gilt diese Kündigungsfrist automatisch, ohne dass diese 2-wöchige Frist noch gesondert im Arbeitsvertrag festgelegt werden müsste. Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien für die Kündigung in der Probezeit auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren.

Urteil und Begründung

Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich klargestellt wird, dass diese ausdrücklich geregelte Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch in der Probezeit nur mit der gesondert genannten (längeren) Kündigungsfrist und nicht mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil des BAG, dass sich die Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert. Auf den Kündigungsschutz als solchen hat diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Einfluss. Kündigungsschutzvorschriften, die sich etwa aus dem Kündigungsschutzgesetz oder den Kündigungsschutzvorschriften des SGB IX für Schwerbehinderte ergeben, entfalten erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ihre Schutzwirkung. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt dagegen bereits vom ersten Tag der Schwangerschaft an, unabhängig davon, ob er in eine vereinbarte Probezeit fällt.

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