Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, Aktenzeichen 7 Sa 38/17

Firmendaten an private E-Mail-Adresse verschickt – ist eine Kündigung rechtens?

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
16.05.2017
Aktenzeichen
7 Sa 38/17
Gericht
LAG Berlin-Brandenburg

„Ich arbeite im Vertrieb und habe von meinem Firmen-Mail-Account Kundendaten und Preislisten an meine private Mailadresse geschickt. Das hat mein Arbeitgeber festgestellt und will mir jetzt kündigen. Meine Erklärung, dass ich zu Hause mit den Daten arbeiten wollte, ist er nicht bereit zu akzeptieren. Ist eine Kündigung rechtens?“

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Eine Kündigung, hier aus verhaltensbedingten Gründen, ist dann sozial gerechtfertigt, wenn Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. Bei sehr gravierenden Verstößen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Ein Arbeitnehmer hat die aus § 241 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) resultierende vertragliche Nebenpflicht, auf die Interessen und Rechte seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Gegen diese Rücksichtnahmepflicht verstößt ein Arbeitnehmer aber, wenn er sich ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers betriebliche Unterlagen aneignet. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Mitarbeiter per E-Mail betriebliche Unterlagen an seine private Mail-Adresse schickt und dies zu betriebsfremden Zwecken erfolgt.

Urteil und Begründung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.05.2017 (Az. 7 Sa 38/17) sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für den Fall für wirksam angesehen, dass ein Arbeitnehmer sich kurz bevor er zur Konkurrenz wechselte, per Mail noch Kundendaten, Preislisten und sogar Projektunterlagen eines anderen Mitarbeiters zu sich nach Hause geschickt hatte. Die Rechtfertigung des gekündigten Arbeitnehmers, er habe von zu Hause aus arbeiten wollen und insbesondere Kundendaten abgleichen müssen, hielt das LAG für nicht stichhaltig. Da der Mitarbeiter über einen Firmen-Notebook verfügte, war ein Versenden der Daten per Mail an die private Mail-Adresse nicht notwendig, weil sich ja alle Daten auf dem Notebook befunden hätten. Erst Recht gab es keinen plausiblen Grund dafür, sich Projektdaten des Arbeitskollegen nach Hause zu schicken. Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Wechsels zu einer Konkurrenzfirma des Arbeitgebers sah das LAG einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Treue- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers als erfüllt an. Weder bestand für die Handlung des Arbeitnehmers eine Erlaubnis des Arbeitgebers noch eine dienstliche Notwendigkeit. Somit bestand eine konkrete Gefährdung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers, was dem Arbeitnehmer auch bewusst war.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Für die Ihnen ausgesprochene Kündigung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob Sie das Gericht davon überzeugen können, dass es dienstlich notwendig war, sich die Firmendaten nach Hause zu schicken. Sollte Ihnen das nicht gelingen, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt hält

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