Urteil des BAG vom 15.09.2016, Aktenzeichen 8 AZR 351/15

Schadensersatz bei Mobbing

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
15.09.2016
Aktenzeichen
8 AZR 351/15
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Der Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete als Betreuerin in einer Werkstatt für Behinderte. Ihr wurde nach Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verweigert. Sie erhielt eine erste Abmahnung wegen angeblicher Anschuldigungen gegen Mitarbeiter und wegen Störung des Betriebsfriedens.

Nach einer weiteren Abmahnung wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung kündigte der Arbeitgeber. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage endete mit einem Abfindungsvergleich.

Anschließend verklagte die Arbeitnehmerin ihren früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz mit der Begründung, sie sei über einen längeren Zeitraum hinweg Anfeindungen und Mobbing ausgesetzt gewesen und infolge dessen erkrankt.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

„Mobbing“ ist ein Phänomen, das von vielen Arbeitnehmern beklagt wird. Meistens handelt es sich um Einschüchterung oder Zurücksetzung durch Vorgesetzte (auch „Bossing“ genannt), gelegentlich sind es auch Kollegen, durch deren Verhalten ein Arbeitnehmer ausgegrenzt und erniedrigt wird. Wann daraus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing entsteht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 351/15 – erneut klargestellt.

Urteil und Begründung

  1. Nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, sie vor Gesundheitsgefahren, ob psychischer oder physischer Art, zu schützen und sie keinem Verhalten auszusetzen, das bezwecke oder bewirke, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde. Der Arbeitgeber sei dem Arbeitnehmer insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts verpflichtet.
  2. Bei Entschädigungsklagen, die auf Mobbing gestützt seien und das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, setzte der Anspruch allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele. Dafür sei eine Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls geboten. Dabei seien insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, seien nicht geeignet, Entschädigungsansprüche zu begründen. Die Grenze zu dem nicht mehr tolerierbaren Verhalten sei erst dann überschritten, wenn dem Verhalten eine Systematik und Zielrichtung zu einer schikanösen Rechtsbeeinträchtigung zugrunde liege. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall seitens des Gerichts mit ausführlicher Begründung verneint.

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