Kündigung in der Probezeit

Kündigungsfrist und Kündigungsschutz innerhalb der Probezeit

In der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen, doch nicht jeder Schutz entfällt. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, welche Fristen gelten und welcher Sonderkündigungsschutz schon in der Probezeit greift.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Fachanwältin
Merle Lerdon

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Wochen Frist: In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten darf das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Kein Grund nötig: Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten (§ 1 KSchG).
  • Ausnahmen: Schwangere (§ 17 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG) sowie Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber (§ 15 KSchG) sind auch in der Probezeit geschützt; der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen greift erst nach sechs Monaten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
  • Ohne Probezeit: Es gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln.

Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte

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Grundsatz

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren. Die Probezeit dient dazu, gegenseitig festzustellen, ob ein längerfristiges Arbeitsverhältnis Sinn macht.

Aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit kann die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB auf die minimale Kündigungsfrist von 14 Tagen reduziert werden. Sie ist dann deutlich kürzer als die gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Folgemonats bzw. zum Monatsende. Mit dieser lediglich 14-tägigen Kündigungsfrist kann noch am letzten Tag der Probezeit gekündigt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis dann erst nach Ablauf der Probezeit endet.

Ausnahmen

Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann (vgl. BAG Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15).

Fristen und Dauer

Die Probezeit kann mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Eine zunächst für eine kürzere Frist vereinbarte Probezeit kann nachträglich auf bis zu sechs Monate verlängert werden. 

Haben die Vertragsparteien ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, das mit Ablauf der vereinbarten Frist endet, ist die ordentliche Kündigung mit der sich aus § 622 Abs. 3 BGB ergebenden Frist nur zulässig, wenn die Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG).

Keine Probezeit – was gilt

Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich keine Probezeit, schließt dies die Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB – also die Verkürzung der Kündigungsfrist – aus, bedeutet aber keine Abbedingung der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat. Beginn des Kündigungsschutzes und Ende der Probezeit sind somit nicht deckungsgleich.

Kündigungsschutz

Schwangerschaft

Auf Sonderkündigungsschutz wegen Schwangerschaft (vgl. § 17 Abs. 1 MuSchG) kann sich eine Arbeitnehmerin auch bereits in der Probezeit berufen. Vor Ausspruch der Kündigung bedarf es in jedem Fall der Zustimmung des Amtes für Arbeitsschutz.

Behinderung

Demgegenüber beginnt der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst nach 6 Monaten. Schwerbehinderten kann somit in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.

Betriebsrat

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, so ist dieser nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Das gilt auch für eine Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit. Da jedoch ohne Geltung des Kündigungsschutzgesetzes der Betriebsrat über die Gründe für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht informiert werden muss, sind die Anforderungen an eine Anhörung des Betriebsrats zu einer Kündigung in der Probezeit deutlich reduziert.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

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