Aufhebungsvertrag ablehnen

Aufhebungsvertrag ablehnen oder nicht unterschreiben: Ihre Rechte

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, und Sie sind unsicher, ob Sie unterschreiben sollen? Sie müssen es nicht. Ohne Ihre Zustimmung kommt kein Aufhebungsvertrag zustande, und Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, wie Sie ablehnen, wie viel Zeit Sie haben und was gilt, wenn Ihr Arbeitgeber danach kündigt.

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Pflicht zur Unterschrift: Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn Sie zustimmen. Lehnen Sie ab, besteht Ihr Arbeitsverhältnis unverändert fort.
  • Keine gesetzliche Bedenkzeit: Verlangt Ihr Arbeitgeber eine sofortige Entscheidung, ist das allein kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Sie dürfen aber ablehnen oder um eine Frist bitten.
  • Ablehnen ohne Begründung: Einen Grund müssen Sie nicht nennen. Nehmen Sie das Angebot nur mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).
  • Kündigung nach der Ablehnung: Ihr Arbeitgeber kann danach kündigen. Für die Kündigung gelten aber die üblichen Voraussetzungen, etwa der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG.
  • Vor der Unterschrift prüfen lassen: Ist der Vertrag erst unterschrieben, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Lösen können Sie sich dann nur noch unter besonderen Voraussetzungen, etwa durch Anfechtung oder bei einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.

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Müssen Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Sie können einen angebotenen Aufhebungsvertrag ablehnen. Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag und kommt nur zustande, wenn beide Seiten einverstanden sind. Er braucht außerdem die Schriftform (§ 623 BGB): Beide Seiten müssen ihn eigenhändig unterschreiben (§ 126 BGB). Lehnen Sie das Angebot ab, erlischt es (§ 146 BGB), und Ihr Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Kann man Sie zu einem Aufhebungsvertrag zwingen?

Nein. Wer Sie mit einer widerrechtlichen Drohung zur Unterschrift bringt, riskiert, dass Sie Ihre Erklärung später anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Schafft Ihr Arbeitgeber eine psychische Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, verstößt er nach dem Bundesarbeitsgericht gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Wann Sie sich deshalb von einem schon unterschriebenen Vertrag lösen können, lesen Sie in unserem Ratgeber Aufhebungsvertrag anfechten.

Aufhebungsvertrag erhalten: Was sollten Sie tun?

  1. Unterschreiben Sie nicht im ersten Gespräch: Sie können Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen den Entwurf mitzugeben.
  2. Klären Sie die Frist: Fragen Sie, bis wann Sie sich entscheiden sollen, und lassen Sie sich die Frist möglichst schriftlich bestätigen.
  3. Lassen Sie den Entwurf prüfen: Ein Aufhebungsvertrag kann Folgen für Ihr Arbeitslosengeld haben (§ 159 SGB III). Mehr dazu in unserem Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.
  4. Wägen Sie ab: Ob ein Aufhebungsvertrag für Sie günstiger ist als eine mögliche Kündigung, vergleichen wir im Ratgeber Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
  5. Entscheiden Sie: Sie können annehmen, nachverhandeln oder ablehnen.

Haben Sie Anspruch auf Bedenkzeit?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Bedenkzeit gibt es nicht. Ein Angebot, das Ihnen im Gespräch gemacht wird, kann nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Nimmt Ihr Arbeitgeber das zum Anlass, eine sofortige Entscheidung zu verlangen, ist das allein kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Das gilt nach dem Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn Ihnen dadurch weder Bedenkzeit bleibt noch Sie Rechtsrat einholen können (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21).

Das bedeutet aber nicht, dass Sie sofort unterschreiben müssen. Sie können das Angebot ablehnen. Sie können Ihren Arbeitgeber auch bitten, Ihnen eine Frist für die Annahme zu setzen. Setzt er eine Frist, können Sie das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Nutzen Sie die Zeit, um den Entwurf prüfen zu lassen.

Wie lehnen Sie einen Aufhebungsvertrag ab?

Eine bestimmte Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor. Achten Sie aber auf die folgenden Punkte:

  • Gegenüber dem Arbeitgeber: Die Ablehnung richten Sie an Ihren Arbeitgeber, also an den, der Ihnen das Angebot gemacht hat (§ 146 BGB).
  • Eindeutig: Formulieren Sie so, dass klar ist, dass Sie das Angebot nicht annehmen.
  • Ohne Begründung: Einen Grund müssen Sie nicht nennen.
  • Nachweisbar: Damit Sie später belegen können, dass und wann Sie abgelehnt haben, lehnen Sie am besten per E-Mail oder Brief ab und bewahren eine Kopie auf.
  • Vorsicht mit Gegenvorschlägen: Nehmen Sie das Angebot nur mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). An dieses neue Angebot sind Sie gebunden (§ 145 BGB), bis Ihr Arbeitgeber es ablehnt oder nicht rechtzeitig annimmt (§ 146 BGB).

Reagieren Sie gar nicht, erlischt das Angebot ebenfalls, sobald es nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Eine ausdrückliche Ablehnung schafft aber Klarheit.

Können Sie nachverhandeln statt abzulehnen?

Ja. Statt abzulehnen, können Sie über die Bedingungen verhandeln, etwa über die Höhe der Abfindung, das Beendigungsdatum, den Resturlaub oder das Arbeitszeugnis. Auf ein Zeugnis haben Sie bei Beendigung ohnehin Anspruch, auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Beachten Sie: Nehmen Sie das Angebot nur mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ursprüngliche Angebot Ihres Arbeitgebers ist dann erloschen (§ 146 BGB). Wie Sie eine Abfindung verhandeln, lesen Sie in unserem Ratgeber Abfindung verhandeln.

Aufhebungsvertrag vorgelegt? Wir prüfen Ihren Entwurf, bevor Sie unterschreiben, und zeigen Ihnen, ob Ablehnen oder Nachverhandeln für Sie der bessere Weg ist. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Aufhebungsvertrag abgelehnt: Kommt dann die Kündigung?

Ihr Arbeitgeber kann nach der Ablehnung kündigen. Zwar darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat aber eine Kündigung, die wegen der Weigerung ausgesprochen wurde, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, nicht als Verstoß gegen dieses Maßregelungsverbot gewertet. Der Arbeitgeber hatte den Vertrag angeboten, weil er die Arbeitnehmerin für ungeeignet hielt, nicht wegen einer Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 306/22). Unwirksam war die Kündigung in jenem Fall trotzdem, nur aus anderen Gründen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf § 612a BGB, sondern auf die allgemeinen Regeln für Kündigungen.

Unabhängig davon gelten für jede Kündigung die allgemeinen Regeln. Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, braucht sie einen Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 KSchG). Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Auch die Kündigung braucht die Schriftform (§ 623 BGB). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Was können Sie gegen die Kündigung tun?

Wollen Sie die Kündigung angreifen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist kurz. Lassen Sie die Kündigung deshalb möglichst bald nach Zugang prüfen.

Was bedeutet die Kündigung für das Arbeitslosengeld?

Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht sperrzeitrelevant, auch wenn Sie eine Abfindung annehmen. Anders kann es sein, wenn Sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III); mehr dazu in unserem Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Unsere Tipps aus der Praxis

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, raten wir: Sagen Sie ruhig, dass Sie ihn in Ruhe prüfen lassen möchten. Sie sollten einen Aufhebungsvertrag auf keinen Fall sofort unterschreiben.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler

Häufige Fragen (FAQ)

Dann kommt der Aufhebungsvertrag nicht zustande. Das Angebot erlischt, wenn Sie es ablehnen oder nicht rechtzeitig annehmen (§ 146 BGB), und Ihr Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter.

Nein. Ob Sie ein Vertragsangebot annehmen, entscheiden Sie selbst. Eine Begründung müssen Sie nicht geben.

Nicht einseitig. Mit der Ablehnung ist das Angebot erloschen (§ 146 BGB). Annehmen können Sie es deshalb nicht mehr. Sie können Ihrem Arbeitgeber aber von sich aus anbieten, den Vertrag doch noch zu schließen. Ob er darauf eingeht, entscheidet er.

Die Ablehnung beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe setzt voraus, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis lösen oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung geben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Arbeitslosigkeit herbeiführen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die „Sperrzeit bei Arbeitsablehnung“ im selben Paragrafen meint etwas anderes: Sie droht, wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Beschäftigung nicht annehmen, die Ihnen die Agentur für Arbeit anbietet (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

Ja. Das allein ist nach dem Bundesarbeitsgericht kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Unterschreiben sollten Sie aber trotzdem nicht.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

Das sagen unsere Mandanten

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