Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, und Sie sind unsicher, ob Sie unterschreiben sollen? Sie müssen es nicht. Ohne Ihre Zustimmung kommt kein Aufhebungsvertrag zustande, und Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, wie Sie ablehnen, wie viel Zeit Sie haben und was gilt, wenn Ihr Arbeitgeber danach kündigt.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Nein. Sie können einen angebotenen Aufhebungsvertrag ablehnen. Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag und kommt nur zustande, wenn beide Seiten einverstanden sind. Er braucht außerdem die Schriftform (§ 623 BGB): Beide Seiten müssen ihn eigenhändig unterschreiben (§ 126 BGB). Lehnen Sie das Angebot ab, erlischt es (§ 146 BGB), und Ihr Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
Nein. Wer Sie mit einer widerrechtlichen Drohung zur Unterschrift bringt, riskiert, dass Sie Ihre Erklärung später anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Schafft Ihr Arbeitgeber eine psychische Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, verstößt er nach dem Bundesarbeitsgericht gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Wann Sie sich deshalb von einem schon unterschriebenen Vertrag lösen können, lesen Sie in unserem Ratgeber Aufhebungsvertrag anfechten.
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Bedenkzeit gibt es nicht. Ein Angebot, das Ihnen im Gespräch gemacht wird, kann nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Nimmt Ihr Arbeitgeber das zum Anlass, eine sofortige Entscheidung zu verlangen, ist das allein kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Das gilt nach dem Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn Ihnen dadurch weder Bedenkzeit bleibt noch Sie Rechtsrat einholen können (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21).
Das bedeutet aber nicht, dass Sie sofort unterschreiben müssen. Sie können das Angebot ablehnen. Sie können Ihren Arbeitgeber auch bitten, Ihnen eine Frist für die Annahme zu setzen. Setzt er eine Frist, können Sie das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Nutzen Sie die Zeit, um den Entwurf prüfen zu lassen.
Eine bestimmte Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor. Achten Sie aber auf die folgenden Punkte:
Reagieren Sie gar nicht, erlischt das Angebot ebenfalls, sobald es nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Eine ausdrückliche Ablehnung schafft aber Klarheit.
Ja. Statt abzulehnen, können Sie über die Bedingungen verhandeln, etwa über die Höhe der Abfindung, das Beendigungsdatum, den Resturlaub oder das Arbeitszeugnis. Auf ein Zeugnis haben Sie bei Beendigung ohnehin Anspruch, auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Beachten Sie: Nehmen Sie das Angebot nur mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ursprüngliche Angebot Ihres Arbeitgebers ist dann erloschen (§ 146 BGB). Wie Sie eine Abfindung verhandeln, lesen Sie in unserem Ratgeber Abfindung verhandeln.
Ihr Arbeitgeber kann nach der Ablehnung kündigen. Zwar darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat aber eine Kündigung, die wegen der Weigerung ausgesprochen wurde, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, nicht als Verstoß gegen dieses Maßregelungsverbot gewertet. Der Arbeitgeber hatte den Vertrag angeboten, weil er die Arbeitnehmerin für ungeeignet hielt, nicht wegen einer Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 306/22). Unwirksam war die Kündigung in jenem Fall trotzdem, nur aus anderen Gründen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf § 612a BGB, sondern auf die allgemeinen Regeln für Kündigungen.
Unabhängig davon gelten für jede Kündigung die allgemeinen Regeln. Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, braucht sie einen Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 KSchG). Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Auch die Kündigung braucht die Schriftform (§ 623 BGB). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).
Wollen Sie die Kündigung angreifen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist kurz. Lassen Sie die Kündigung deshalb möglichst bald nach Zugang prüfen.
Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht sperrzeitrelevant, auch wenn Sie eine Abfindung annehmen. Anders kann es sein, wenn Sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III); mehr dazu in unserem Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler
Dann kommt der Aufhebungsvertrag nicht zustande. Das Angebot erlischt, wenn Sie es ablehnen oder nicht rechtzeitig annehmen (§ 146 BGB), und Ihr Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter.
Nein. Ob Sie ein Vertragsangebot annehmen, entscheiden Sie selbst. Eine Begründung müssen Sie nicht geben.
Nicht einseitig. Mit der Ablehnung ist das Angebot erloschen (§ 146 BGB). Annehmen können Sie es deshalb nicht mehr. Sie können Ihrem Arbeitgeber aber von sich aus anbieten, den Vertrag doch noch zu schließen. Ob er darauf eingeht, entscheidet er.
Die Ablehnung beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe setzt voraus, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis lösen oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung geben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Arbeitslosigkeit herbeiführen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die „Sperrzeit bei Arbeitsablehnung“ im selben Paragrafen meint etwas anderes: Sie droht, wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Beschäftigung nicht annehmen, die Ihnen die Agentur für Arbeit anbietet (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).
Ja. Das allein ist nach dem Bundesarbeitsgericht kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Unterschreiben sollten Sie aber trotzdem nicht.
Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.
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