Abwicklungsvertrag

Abwicklungsvertrag: Was gilt nach einer Kündigung?

Mit einem Abwicklungsvertrag einigen Sie sich nach einer Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber darüber, zu welchen Bedingungen Sie ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis endet dabei durch die Kündigung, nicht durch den Vertrag. Das unterscheidet ihn vom Aufhebungsvertrag. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft währenddessen weiter. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, was Sie vor der Unterschrift prüfen sollten.

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Einigung nach der Kündigung: Der Abwicklungsvertrag regelt die Bedingungen des Ausscheidens, etwa Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Beendet wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14).
  • Drei Wochen: Gegen die Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang klagen (§ 4 KSchG). Danach gilt sie als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
  • Klageverzicht nur mit Gegenleistung: Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht auf die Klage innerhalb der drei Wochen ist ohne angemessenen Ausgleich unwirksam. Ein gutes Zeugnis reicht dafür in der Regel nicht (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14).
  • Form: Die Schriftform nach § 623 BGB gilt für den Abwicklungsvertrag grundsätzlich nicht. Schriftlich muss aber Ihre Erklärung, vorzeitig auszuscheiden, erfolgen und unter Umständen ein Klageverzicht.
  • Arbeitslosengeld: Ob eine Sperrzeit droht, hängt unter anderem davon ab, ob die Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen oder von Ihnen angeregt war. Mehr dazu unten und im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

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Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung schließen. Darin legen beide fest, zu welchen Bedingungen der Arbeitnehmer ausscheidet. Das Arbeitsverhältnis beendet nicht dieser Vertrag, sondern die Kündigung (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14). Bis zum Ende läuft das Arbeitsverhältnis weiter, auch wenn Sie freigestellt sind.

Statt von einem Abwicklungsvertrag ist auch von einer Abwicklungsvereinbarung die Rede. Das Bundesarbeitsgericht verwendet beide Begriffe für denselben Vertrag (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14).

Der Abwicklungsvertrag gehört zu den Wegen, sich einvernehmlich außergerichtlich statt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu trennen. Vor einer Kündigung ist das der Aufhebungsvertrag, nach einer Kündigung der Abwicklungsvertrag, auch als Vergleich vor dem Arbeitsgericht.

Was regelt ein Abwicklungsvertrag?

Der Inhalt ist Verhandlungssache. In Betracht kommen vor allem diese Punkte:

  • Beendigung: Das Datum ergibt sich aus der Kündigung. Ein früheres Ausscheiden lässt sich als Recht vereinbaren (siehe unten). Auch die Vereinbarung eines späteren Beendigungsdatum ist möglich.
  • Abfindung: Höhe und Fälligkeit. Mehr im Ratgeber Abfindung verhandeln.
  • Freistellung: ob Sie bis zum Ende weiterarbeiten oder bezahlt freigestellt werden. Was dabei für einen neuen Verdienst gilt, erklärt unser Ratgeber Aufhebungsvertrag im Abschnitt Freistellung.
  • Resturlaub und Überstunden: Mehr im Ratgeber Resturlaub im Aufhebungsvertrag.
  • Zeugnis: Auf ein Zeugnis haben Sie ohnehin Anspruch (§ 109 GewO). Im Vertrag können Sie sich über seinen Inhalt einigen. Zu einer Beurteilung, die den Tatsachen nicht entspricht, will sich der Arbeitgeber damit nach dem Bundesarbeitsgericht aber nicht verpflichten (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14).
  • Klageverzicht: Sie verpflichten sich, nicht gegen die Kündigung zu klagen. Dafür gelten enge Grenzen (siehe unten).

Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag: Worin liegt der Unterschied?

Beim Aufhebungsvertrag beenden Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag selbst, ohne Kündigung. Beim Abwicklungsvertrag ist die Kündigung schon ausgesprochen, und der Vertrag regelt nur noch die Folgen (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14). Daraus ergeben sich diese Unterschiede:

AufhebungsvertragAbwicklungsvertrag
Was beendet das Arbeitsverhältnis?der Vertragdie Kündigung des Arbeitgebers
Kündigung nötig?neinja, sie geht dem Vertrag voraus
Schriftform nach § 623 BGBja, beide unterschreiben eigenhändiggrundsätzlich nein, mit Ausnahmen
Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)nicht vorgeschrieben, da keine Kündigungfalls ein Betriebsrat besteht: vor der Kündigung vorgeschrieben, sonst ist sie unwirksam
Besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung)keine Zustimmung einer Behörde nötigdie Kündigung braucht die Zustimmung der Behörde oder deren Erklärung, dass sie ausnahmsweise zulässig ist (mit Ausnahmen, siehe Sonderfälle)
Klagefrist (§ 4 KSchG)keine Kündigung, gegen die sich die Klage richten könntedrei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung

Wie Sie beim Aufhebungsvertrag vorgehen, erklärt unser Ratgeber Aufhebungsvertrag.

Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?

Ein Vergleich im Allgemeinen hilft wenig, weil beide Verträge an unterschiedlichen Punkten ansetzen. Hat Ihr Arbeitgeber noch nicht gekündigt, steht nur der Aufhebungsvertrag zur Wahl. Liegt die Kündigung schon vor, geht es um den Abwicklungsvertrag. Für Ihre Entscheidung zählen dann vor allem drei Fragen:

  • Ist die Kündigung angreifbar, etwa weil der Betriebsrat nicht angehört wurde oder eine nötige Zustimmung der Behörde fehlt?
  • Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz (siehe Sonderfälle)? Wenn ja, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?
  • Was bietet Ihr Arbeitgeber für einen Verzicht auf die Klage an?

Wann kommt ein Abwicklungsvertrag infrage?

Ein Abwicklungsvertrag setzt eine Kündigung voraus. Er kommt deshalb infrage, sobald Ihr Arbeitgeber gekündigt hat und beide Seiten die Folgen ohne Gerichtsverfahren regeln möchten.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann Ihnen eine Abfindung auch ohne Vertrag zustehen (siehe Sonderfälle).

Einigung vor dem Arbeitsgericht

Haben Sie bereits geklagt, beginnt das Verfahren mit einer Güteverhandlung, deren Zweck die gütliche Einigung ist (§ 54 ArbGG). Einigen Sie sich dort darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung endet, ist auch dieser Vergleich ein Abwicklungsvertrag (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14). Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie unter Kündigungsschutzklage.

Was passiert mit der Frist für die Kündigungsschutzklage?

Wollen Sie geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben (§ 4 KSchG). Die Frist läuft auch, während Sie über einen Abwicklungsvertrag verhandeln. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Nur in Ausnahmefällen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu (§ 5 KSchG).

Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an Sie (§ 4 KSchG).

Unterschreiben Sie keinen Abwicklungsvertrag, bleibt es bei der Kündigung. Ob sie wirksam ist, lässt sich dann nur mit einer rechtzeitigen Klage klären. Ohne Ihre Unterschrift kommt der Vertrag nicht zustande.

Ist ein Verzicht auf die Kündigungsschutzklage wirksam?

Mit einem Klageverzicht verpflichten Sie sich, nicht gegen die Kündigung zu klagen. Das Bundesarbeitsgericht zieht ihm Grenzen, wenn der Arbeitgeber den Verzicht vorformuliert hat und Sie ihn innerhalb der drei Wochen erklären:

  • Ohne angemessene Gegenleistung unwirksam: Ein solcher Verzicht benachteiligt Sie unangemessen, wenn Sie dafür keinen angemessenen Ausgleich erhalten (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14; § 307 Abs. 1 BGB).
  • Zeugnis genügt nicht: Die Zusage eines Zeugnisses gleicht den Verzicht nicht aus, in der Regel auch nicht mit der Note „gut“. Auf ein Zeugnis haben Sie ohnehin Anspruch (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14; § 109 GewO).
  • Kein versteckter Verzicht: Steht der Verzicht an unerwarteter Stelle, etwa in einer Quittung über die Arbeitspapiere, kann er als überraschende Klausel nicht Teil des Vertrags werden (§ 305c Abs. 1 BGB; BAG, Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 788/13).

Ist der Verzicht unwirksam, steht er einer rechtzeitigen Klage nicht entgegen. Die Frist aus § 4 KSchG müssen Sie trotzdem einhalten.

Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Grundsätzlich nicht. § 623 BGB verlangt die Schriftform für die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis aber nicht selbst, deshalb gilt die Vorschrift für ihn nicht (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14). Formbedürftig bleibt die Kündigung, auf der er aufbaut.

Zwei Ausnahmen sind wichtig:

  1. Klageverzicht als verdeckte Auflösung: Vereinbarungen über einen Klageverzicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht als Auflösungsverträge behandelt, die beide Seiten unterschreiben müssen. Das gilt aber nur, wenn Kündigung und Verzicht zusammen nur ein anderer Weg sind, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Die zeitliche Nähe allein reicht dafür nicht (BAG, Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 788/13).
  2. Vorzeitiges Ausscheiden: Räumt Ihnen der Vertrag das Recht ein, vor dem Kündigungstermin auszuscheiden, ist Ihre Erklärung dazu eine Kündigung. Sie braucht deshalb die Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14).

Wir empfehlen, jeden Abwicklungsvertrag auf Papier zu schließen und von beiden Seiten eigenhändig unterschreiben zu lassen. Dann ist der Inhalt belegbar, und ein Klageverzicht ist formgerecht vereinbart. Wollen Sie später vorzeitig ausscheiden, braucht diese Erklärung zusätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift (siehe unten).

Früher ausscheiden: Was ist beim Sonderkündigungsrecht zu beachten?

Haben Sie eine neue Stelle in Aussicht, lässt sich im Abwicklungsvertrag ein Recht vereinbaren, früher auszuscheiden (sog. Sprinterklausel oder Turboklausel). Das Bundesarbeitsgericht hat eine Ankündigungsfrist von drei Tagen gegen Zahlung einer Abfindung gebilligt (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14). Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail genügt nicht; auch die elektronische Form schließt § 623 BGB aus.

Endet das Arbeitsverhältnis so früher, als es die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers vorsieht, und erhalten Sie eine Abfindung, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III). Einzelheiten erklärt unser Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Ist ein Abwicklungsvertrag ohne Abfindung möglich?

Ja. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG. Enthält der Vertrag aber einen vom Arbeitgeber vorformulierten Klageverzicht, braucht dieser einen angemessenen Ausgleich. Sonst ist der Verzicht unwirksam (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14).

Wie Sie die Höhe einer Abfindung verhandeln und wie sie besteuert wird, lesen Sie in unseren Ratgebern Abfindung verhandeln und Abfindung und Steuern.

Droht beim Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit?

Nehmen Sie eine Arbeitgeberkündigung nur hin, löst das nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit aus, auch wenn Sie eine Abfindung annehmen; anders kann es bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung sein, und einen Abwicklungsvertrag, der in eine Gesamtabsprache mit dem Arbeitgeber eingebunden ist (die Weisungen sprechen von verdeckten Aufhebungsverträgen), bewertet die Agentur wie einen Aufhebungsvertrag (FW 159.1.1.1 Abs. 4 und 159.1.2.1.2 zu § 159 SGB III). Wann eine Sperrzeit eintritt und wie Sie sie vermeiden, erklärt unser Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Welche Nachteile kann ein Abwicklungsvertrag haben?

Ob ein Abwicklungsvertrag für Sie vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Punkte sollten Sie kennen:

  • Die Kündigung wird nicht geprüft: Verzichten Sie auf die Klage oder lassen Sie die drei Wochen verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG). Das gilt auch dann, wenn sie angreifbar gewesen wäre.
  • Abfindung ist Verhandlungssache: Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG. Was Sie erreichen, hängt vom Angebot und von der Verhandlung ab.
  • Weitere Ansprüche können entfallen: Eine Ausgleichsklausel legt fest, welche Ansprüche mit dem Vertrag als erledigt gelten. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob noch Ansprüche offen sind.
  • Arbeitslosengeld: War die Trennung mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen, kann eine Sperrzeit drohen (siehe oben).

Dem stehen Vorteile gegenüber: Sie können die Bedingungen des Ausscheidens mitgestalten und ein Gerichtsverfahren vermeiden. Ein vorformulierter Klageverzicht ohne angemessenen Ausgleich bindet Sie nicht.

Sonderfälle

Kleinbetrieb und die ersten sechs Monate

Ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, also durch Gründe in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG), richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz. Es schützt Sie erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG), und nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG; für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann die Grenze von fünf Arbeitnehmern gelten). Die Klagefrist von drei Wochen gilt trotzdem (§ 23 Abs. 1 KSchG mit §§ 4 bis 7).

Fehlt bei Sonderkündigungsschutz die Zustimmung der Behörde?

In der Schwangerschaft, in der Elternzeit und bei Schwerbehinderung darf Ihr Arbeitgeber nur kündigen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt hat (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX). Bei Schwerbehinderung gilt das erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ein Abwicklungsvertrag baut auf dieser Kündigung auf. Fehlt die Zustimmung, ist das ein Punkt, den Sie vor der Unterschrift prüfen lassen sollten.

Betriebsbedingte Kündigung

Weist Ihr Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung darauf hin, dass sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht der Anspruch ohne Vertrag, sofern Sie nicht klagen. Er beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Vergleichen Sie ein Angebot für einen Abwicklungsvertrag mit diesem Betrag. Mehr im Ratgeber Abfindung verhandeln.

Worauf sollten Sie beim Abwicklungsvertrag achten?

Einen Mustervertrag bieten wir nicht an, weil jeder Abwicklungsvertrag zur Kündigung und zu Ihrer Lage passen muss. Diese Checkliste hilft Ihnen, einen Entwurf zu prüfen:

  • Frist notieren: Tag des Zugangs der Kündigung festhalten und die drei Wochen für die Klage berechnen (§ 4 KSchG).
  • Kündigung prüfen: Wurde der Betriebsrat angehört (§ 102 BetrVG)? Brauchte die Kündigung die Zustimmung einer Behörde?
  • Beendigungsdatum: Stimmt es mit dem Kündigungstermin überein? Soll ein früheres Ausscheiden möglich sein, muss Ihre spätere Erklärung dazu eigenhändig unterschrieben sein.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit und Vergleich mit § 1a KSchG, falls die Kündigung betriebsbedingt ist.
  • Klageverzicht: Steht ihm ein angemessener Ausgleich gegenüber? Ist er klar erkennbar geregelt?
  • Freistellung, Resturlaub, Überstunden: Ist geregelt, ob und wie sie verrechnet oder ausgezahlt werden?
  • Zeugnis: Ist festgelegt, wie das Zeugnis aussehen soll und wann Sie es erhalten?
  • Ausgleichsklausel: Welche Ansprüche gelten mit dem Vertrag als erledigt? Mehr im Ratgeber Aufhebungsvertrag im Abschnitt Ausgleichsklausel.
  • Absprachen vor der Kündigung: Gab es sie, kann das für das Arbeitslosengeld eine Rolle spielen (siehe oben).
  • Form: Beide Seiten unterschreiben eigenhändig auf Papier.
Kündigung erhalten und einen Abwicklungsvertrag vorgelegt bekommen? Wir prüfen Kündigung und Vertrag und verhandeln für Sie. Melden Sie sich möglichst, solange die Frist für eine Klage noch läuft. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Unsere Tipps aus der Praxis

Kommen Sie mit der Kündigung und dem Entwurf des Abwicklungsvertrags so früh wie möglich zu uns. Dann können wir die Kündigung rechtzeitig prüfen, und Sie entscheiden innerhalb der drei Wochen, ob Sie unterschreiben oder klagen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Der Abwicklungsvertrag folgt auf eine Kündigung und regelt nur die Bedingungen des Ausscheidens (BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14).

Nein. Ohne Ihre Zustimmung kommt kein Vertrag zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung, gegen die Sie innerhalb von drei Wochen klagen können (§ 4 KSchG).

Wer durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu einer Erklärung bestimmt worden ist, kann sie anfechten. Die Frist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder ab Ende der Zwangslage (§§ 123, 124 BGB). Welche Wege es beim Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift gibt, erklärt unser Ratgeber Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen.

Ist der Klageverzicht im Vertrag wirksam, nicht. Ist er unwirksam, etwa weil Sie für einen vorformulierten Verzicht keinen angemessenen Ausgleich erhalten haben, steht er einer Klage nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14). Die Klage muss dann aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein (§ 4 KSchG).

Dasselbe wie ein Abwicklungsvertrag: eine Einigung nach einer Kündigung über die Bedingungen des Ausscheidens.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

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