Sie haben eine neue Stelle in Aussicht oder möchten Ihr Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen früher beenden, als es Ihre Kündigungsfrist erlaubt? Dann können Sie Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Zustimmen muss er nicht. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, wie Sie Ihre Bitte formulieren, wie Sie sie mit einer Kündigung verbinden und was gilt, wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Nein. Sie können Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten, ihn aber nicht erzwingen. Ein Aufhebungsvertrag ändert Ihr Arbeitsverhältnis, und dafür ist ein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB). Ein Vertrag entsteht aus Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Ob Ihr Arbeitgeber zustimmt, entscheidet er selbst.
Umgekehrt gilt dasselbe: Legt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, müssen Sie nicht unterschreiben. Das erklären wir im Ratgeber Aufhebungsvertrag ablehnen.
Ein Aufhebungsvertrag hilft Ihnen vor allem dann, wenn Sie früher gehen möchten, als es Ihre Kündigungsfrist zulässt. Kündigen Sie selbst, gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt (§ 622 Abs. 4 und 5 BGB). Die längeren Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, können aber auch für Sie im Arbeitsvertrag so vereinbart sein. Ihr Vertrag darf für Sie aber keine längere Frist vorsehen als für Ihren Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Mehr in unserem Ratgeber zur Kündigungsfrist.
Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet, können Sie ihn ordentlich nur kündigen, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Regelung, endet ein kalendermäßig befristeter Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Vertrag auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre geschlossen ist: Dann können Sie nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Sonst können Sie früher nur gehen, wenn Ihr Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmt.
Mögliche Anlässe sind:
Ob für Sie eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag günstiger ist, vergleichen wir im Ratgeber Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
Suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrer Führungskraft oder der Personalabteilung. Halten Sie Ihre Bitte danach schriftlich fest, etwa per E-Mail oder Brief, damit Sie später belegen können, wann und worum Sie gebeten haben. Den Aufhebungsvertrag selbst schließen Sie erst im nächsten Schritt: Er ist nur wirksam, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber ihn eigenhändig unterschreiben (§§ 126, 623 BGB).
Im Alltag wird Ihre Bitte auch „Antrag auf Aufhebungsvertrag“ genannt. Rechtlich meint „Antrag“ aber ein Vertragsangebot: Wer einem anderen einen Vertragsschluss anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt (§ 145 BGB). Sie wären dann an Ihr Angebot gebunden, solange Ihr Arbeitgeber es noch rechtzeitig annehmen kann (§§ 146 bis 148 BGB). Formulieren Sie Ihre Bitte deshalb als Frage, ob Ihr Arbeitgeber zu einem Aufhebungsvertrag bereit ist, und nicht als fertiges Angebot mit allen Bedingungen. Die Bedingungen legen Sie dann gemeinsam im Vertrag fest.
Ein Beispiel für eine Formulierung Ihres Anschreibens, die Sie an Ihre Situation anpassen:
„Wie in unserem Gespräch am [Datum] angesprochen, bitte ich Sie zu prüfen, ob wir mein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag zum [Datum] beenden können. Hintergrund ist [Anlass, etwa: eine neue Stelle, die ich am (Datum) antreten möchte]. Gern bespreche ich mit Ihnen auch die offenen Punkte wie Resturlaub, Arbeitszeugnis und die Übergabe meiner Aufgaben. Über eine Rückmeldung bis zum [Datum] würde ich mich freuen.“
Drängt die Zeit, können Sie Ihre Kündigung mit der Bitte um einen Aufhebungsvertrag verbinden. Sie kündigen fristgerecht und bitten Ihren Arbeitgeber zugleich, das Arbeitsverhältnis schon zu einem früheren Datum einvernehmlich zu beenden. Stimmt er zu, endet es zu diesem Datum. Lehnt er ab, endet es mit Ablauf Ihrer Kündigungsfrist.
Achten Sie dabei auf die Form: Auch Ihre Kündigung ist nur schriftlich wirksam, mit eigenhändiger Unterschrift (§§ 126, 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Einigen Sie sich auf ein früheres Ende, brauchen Sie dafür zusätzlich einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, den beide Seiten eigenhändig unterschreiben (§§ 126, 623 BGB).
Dann kommt kein Aufhebungsvertrag zustande, und Ihr Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Bitte gar nicht antwortet: Ohne einen von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag gibt es keinen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB).
Sie haben dann drei Möglichkeiten:
Werden Sie arbeitslos, nachdem Sie die Beendigung selbst angestoßen haben, droht ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, auch nach einer eigenen Kündigung oder einer von Ihnen angeregten Arbeitgeberkündigung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III; Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, Anlage 7). Wechseln Sie direkt in eine neue Stelle, sind Sie nicht arbeitslos; für eine befristete neue Stelle und für gesundheitliche Gründe gelten besondere Regeln, mehr dazu in den Ratgebern Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag und Aufhebungsvertrag bei Krankheit.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Im Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung Verhandlungssache, auch wenn der Wunsch von Ihnen ausgeht. Wie Sie verhandeln, lesen Sie in unserem Ratgeber Abfindung verhandeln.
Auch wenn die Bitte von Ihnen ausging: Legt Ihr Arbeitgeber einen Vertragsentwurf vor, prüfen Sie vor allem Beendigungsdatum, Resturlaub, Zeugnis, Freistellung und eine Ausgleichsklausel, die alle weiteren Ansprüche erledigen soll. Unsere Checkliste zum Aufhebungsvertrag finden Sie auf unserer Übersichtsseite, dort auch Erläuterungen zur Sprinterklausel, mit der Sie vor dem vereinbarten Ende ausscheiden können, zum Beispiel für eine neue Stelle.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler
Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten einverstanden sind (§ 311 Abs. 1 BGB). Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, bleibt Ihnen bei einem unbefristeten Vertrag die eigene Kündigung mit der geltenden Kündigungsfrist.
Nein. Ob Sie Ihren Anlass nennen, entscheiden Sie selbst.
Ihre Bitte können Sie per E-Mail schicken. Der Aufhebungsvertrag selbst braucht aber die Schriftform: Beide Seiten müssen ihn eigenhändig unterschreiben, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§§ 126, 623 BGB).
Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es keinen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB). Fragen Sie nach, und denken Sie an Ihre Kündigungsfrist: Wollen Sie zu einem bestimmten Termin gehen, müssen Sie sonst rechtzeitig selbst kündigen (§ 622 BGB), bei einem befristeten Vertrag nur, wenn er das vorsieht (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Ja. Auch nach Ihrer Kündigung können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich zu beenden. Stimmt er zu, brauchen Sie dafür einen schriftlichen Vertrag (§ 623 BGB).
Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.
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Herr Höppner hat mich in den letzten Jahren sehr zuvorkommend und kompetent zum Thema Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht und Aufhebungsvereinbarung beraten. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen.
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Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis früher beenden und wissen nicht, ob Sie um einen Aufhebungsvertrag bitten oder selbst kündigen sollen? Oder Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Vertragsentwurf geschickt? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie zu Ihrer Situation, auch mit Blick auf das Arbeitslosengeld, und prüfen den Vertrag, bevor Sie unterschreiben. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in Hamburg und bundesweit telefonisch oder per Video. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).
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