Zusatzvereinbarung Kündigungsfrist Arbeitsvertrag

Wann eine längere Kündigungsfrist wirksam vereinbart ist

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist erheblich verlängern, im geschilderten Fall auf drei Jahre. Ob eine so lange Bindung wirksam ist, prüft unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler, anhand einer Leserfrage.

Sachverhalt

„Vor 2 Jahren hat mein Arbeitgeber von mir verlangt, dass ich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschreibe. Danach ist mein Gehalt zwar ordentlich angehoben worden, ich musste aber gleichzeitig eine Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende akzeptieren. Wegen Differenzen mit dem Arbeitgeber habe ich mir jetzt eine neue Tätigkeit gesucht und will kündigen. Gilt tatsächlich die Kündigungsfrist von 3 Jahren für mich? So kann ich kein neues Arbeitsverhältnis bekommen.“

Unsere Einschätzung

Wie Sie zutreffend angemerkt haben, stellt diese extrem lange Kündigungsfrist für sie ein großes Problem dar und schränkt sie in der Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis extrem ein. Nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wird die Berufsfreiheit als Grundrecht geschützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf die Berufsfreiheit eines Arbeitnehmers nicht unangemessen beschränkt werden, damit die berufliche Bewegungsfreiheit gewahrt bleibt.

Grundsätzlich

Sollte Ihr Arbeitgeber nicht mit Ihnen die Zusatzvereinbarung individuell ausgehandelt haben (wovon in der Regel auszugehen ist), handelt es sich bei der von Ihnen unterschriebenen Zusatzvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer besonderen rechtlichen Überprüfung nach den §§ 305 folgende BGB unterliegen.

Insbesondere darf eine Klausel im Arbeitsvertrag oder eines Zusatzes zu einem Arbeitsvertrag nicht den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ansonsten ist eine solche Klausel unwirksam und ist ersatzlos zu streichen. An die Stelle der Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung und damit die Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.
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